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Sparen
Sie sich Ärger durch korrekte Rechnungen
Mit den richtigen
Angaben in der Original-Rechnung können Sie sich viel Ärger
ersparen. Die folgenden Punkte enthalten die generellen
gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung sowie solche
Zusatzangaben, die ein späteres Mahnverfahren erleichtern
werden:
Die Abschlussrechnung
sollten Sie möglichst binnen eines Tages nach
Leistungsstellung stellen. Muss das Werk zuvor noch abgenommen
werden, sollten Sie drauf drängen, dass die Abnahme zugügig
nach Fertigstellung vorgenommen wird, damit Sie gleich danach die
Rechnung schreiben können. Eine zügige
Rechnungsstellung signalisiert keine Liquiditätsschwäche,
sondern ist Ausdruck eines gut funktionierenden Rechnungswesens.
Es ist nur eine Frage der Organisation, ob Lieferung und Rechnung
am gleichen Tag die Firma verlassen.
Eine richtige
Rechnung enthält folgende Angaben:
Firmenbriefbogen mit Adresse
Kundennummer
Auftragsnummer
Rechnungsnummer
Bestell- und Rechnungsdatum sowie Lieferdatum oder Zeitraum der
Leistung
präzise Aufschlüsselung der Ware oder Leistung mit
Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Umsatzsteuer und Bruttopreis,
ggf. Vorschrift zur Steuerbefreiung
Angaben zum Erfüllungsort und Gerichtsstand (Geben Sie hier
als Ort Ihren Firmensitz an, damit Sie mit überregionalen
Kunden keine teuren auswärtigen Gerichtsverfahren führen
müssen, denn sonst gilt der Grundsatz Gerichtsstand ist am
Leistungsort)
Angaben zu Verzugszinsen
Handelsregister-Nr.
Namen der Geschäftsführung
Steuernummer oder USt-ID-Nr.
Zahlungs- und ggf. Lieferkonditionen, ggf. Hinweis auf
Skontovereinbarungen
Zahlungs- bzw. Fälligkeitsdatum
Kontonummer mit Bank und BLZ
Ansprechpartner für Rückfragen
Vereinbarung eines Eigentumvorbehalts
Eine Rechnung ist mit
Zugang beim Kunden fällig, wenn kein Zahlungsziel eingeräumt
wird. Um nicht in Beweisnot bezüglich des Fälligkeitsdatums
zu geraten, sollten Sie bereits bei Ihrem Geschäftsabschluss
im Kaufvertrag und später bei der Erstellung der Rechnung
darauf achten, dass Sie das Fälligkeitsdatum kalendermäßig
bestimmen. Schreiben Sie z. B. fällig am
15.1.2000. Die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB findet keine
Anwendung. Mit dem Hinweis auf den
Ausschluss des § 286 Abs. 3 BGB schließen Sie aus,
nach Fälligkeit der Rechnung weitere 30 Tage warten zu
müssen, um einen säumigen Zahler in Verzug zu setzen.
Dieser Zusatz ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich
vereinbart ist oder zwischen Kaufleuten in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festgelegt.
Die üblicherweise
verwendete Angabe zahlbar innerhalb von 30 Tage nach
Rechnungsdatum oder zahlbar 30 Tage nach
Rechnungseingang stellt keine Zeitbestimmung nach Gesetz
dar. Vermeiden Sie also solche Formulierungen.
Bei Warenlieferungen
sollten Sie zur Sicherung der Forderung einen Eigentumsvorbehalt
angegeben, z. B. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Ein erweiteter
Eigentumsvorbehalt könnte lauten: Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Ver- oder Bearbeitung
der Ware oder den Einbau. Diese Klausel verwenden Sie, wenn
Ihre Ware typischerweise in einer anderen Sache untergehen kann.
Das ist der Fall z.B. bei Lieferung von Deckenpaneelen,
CD-ROM-Laufwerken, Bodenfliesen usw.
Sie sollten
grundsätzlich Angaben zu Verzugszinsen in Ihre Rechnungen
aufnehmen, jedoch ohne Nennung eines festen Zinssatzes. Da die
Zinssituation schwankt, bietet sich eine variable Regelung an.
Beispielsweise könnte diese lauten: Wir berechnen bei
Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele, jedoch
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit, Verzugszinsen gem.
§§ 284 Abs.3, 288 Abs.1 BGB.
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